Reise­sicherheit

Allgemein gültige Definition

Ziel der Reisesicherheit ist es, ein vom normalen Lebensumfeld abweichend erhöhtes Lebensrisiko während einer Geschäftsreise zu minimieren. Dazu sind sowohl präventive Maßnahmen vor der Geschäftsreise, als auch eine operative Begleitung des Reisenden während der Geschäftsreise erforderlich. Gesetzliche Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und den Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen verankert. Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steht dabei die Mitwirkungspflicht des reisenden Arbeitnehmers gegenüber. Grundsätzlich handelt es sich bei der Reisesicherheit um die Vermeidung, Reaktion auf und Bewältigung von Gefahrensituationen. Die Vorsorgemaßnahmen sind nach Form der Reise zu unterscheiden. Das Haftungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Die Mitarbeiter/innen haben eine Mitwirkungspflicht. In Deutschland ergibt sich die Fürsorgepflicht aus §§ 241 Abs. 2, 617–619 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Weiterhin ergeben sich Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 280 BGB.

Die Mindest­anforderungen an ein Reisesicherheits­­programm sind wie folgt:

  • Auslands- / Reiseversicherungsschutz
  • Vertragswerk für Mitarbeiterentsendungen
  • Sicherheits- und Reiserichtlinien
  • Schulungen & Awareness
  • Operative Schutzmaßnahmen
  • 24/7 Erreichbarkeit
  • Notfallressourcen & Krisenreaktionspläne
  • Länderinformationen und Security Alerts